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546.1 FeWGLpPLvVF CH-OW

Art. 13 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Erhöhte Brandgefahr

Vorbeugender Brandschutz
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Art. 13 Feuerwehrgesetz, FeWG · Erhöhte Brandgefahr

1. Besteht bei Trockenheit oder Wasserknappheit bzw. bei Veranstaltungen oder Anlässen eine erhöhte Brandgefahr oder ist eine solche zu befürchten, so hat die Einwohnergemeinde Massnahmen anzuordnen.

2. Betrifft die Brandgefahr mehrere Gemeinden, so ordnet der Kanton Massnahmen an.

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