546.1
FeWGLpPLvVF
CH-OW
Art. 1 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Feuerwehrgesetz, FeWG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt Personen, Tiere, Sachen und die Umwelt vor Feuer, Rauch und Explosionen zu schützen.
2. Es stellt den Einsatz der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen, Unfällen mit Verkehrsmitteln und bei der Freisetzung schädlicher und gefährlicher Stoffe sicher.