Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
543.111 ABZSG CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Aufgebot a. Art und Weise

Kantonale Zivilschutzorganisation
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Art. 8 AB ZSG · Aufgebot a. Art und Weise

1. Die Dienststelle Zivilschutz erlässt das Aufgebot

a. bei Ernstfalleinsätzen per Telefon oder über die Alarmierungsanlage des Kantons;

b. für weitere Dienstleistungen und Einsätze im Rahmen der ordentlichen Ausbildung schriftlich.

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