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543.111 ABZSG CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Ausrüstung, Material, Fahrzeuge

Kantonale Zivilschutzorganisation
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Art. 7 AB ZSG · Ausrüstung, Material, Fahrzeuge

1. Die Dienststelle Zivilschutz

a. beantragt die notwendigen Mittel, die nicht vom Bund beschafft und finanziert werden;

b. stellt den Unterhalt und die Einsatzbereitschaft von Material, Gerätschaften und Fahrzeugen sicher;

c. regelt die Verwendung von Zivilschutzmaterial durch Partnerorganisationen.

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