543.111
ABZSG
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Ausrüstung, Material, Fahrzeuge
Kantonale Zivilschutzorganisation
Art. 7 AB ZSG · Ausrüstung, Material, Fahrzeuge
1. Die Dienststelle Zivilschutz
a. beantragt die notwendigen Mittel, die nicht vom Bund beschafft und finanziert werden;
b. stellt den Unterhalt und die Einsatzbereitschaft von Material, Gerätschaften und Fahrzeugen sicher;
c. regelt die Verwendung von Zivilschutzmaterial durch Partnerorganisationen.