Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
543.111 ABZSG CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Ausbildung

Kantonale Zivilschutzorganisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 AB ZSG · Ausbildung

1. Die Ausbildung dauert je Jahr für

a. die Grundausbildung: 2 Wochen

b. die Zusatzausbildung: 1 Woche

c. die Kaderausbildung für Kommandanten/Kommandantinnen: 3-4 Wochen

d. die Kaderausbildung für weitere Kaderfunktionäre: 1-2 Wochen

e. die Wiederholungskurse

1. Mannschaft: mindestens 2 Tage bis längstens 1 Woche

2. Kader und Spezialisten/Spezialistinnen: zusätzlich bis 2 Wochen

3. Kommandanten/Kommandantinnen: zusätzlich bis 3 Wochen

2. Innerhalb von vier Jahren dürfen die Weiterbildungskurse insgesamt längstens zwei Wochen dauern.

3. Die Dienststelle Zivilschutz legt jährlich die Zuteilungsquoten für sämtliche Dienstleistungen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Sicherheits- und Sozialdepartement, fest.

← Art. 5 AB ZSG Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Sicherheits- und Sozialdepartement[[1]](#articletitle_text_fn_563114_2_1_c) Art. 7 AB ZSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →