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543.111 ABZSG CH-OW

Art. 32a Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Verlängerung der Schutzdienstpflicht

Schlussbestimmungen
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Art. 32a AB ZSG · Verlängerung der Schutzdienstpflicht

1. Gestützt auf Art. 99 Abs. 3 BZG wird für Schutzdienstpflichtige, welche am 1. Januar 2021 bereits 14 Jahre schutzdienstpflichtig waren oder 245 Diensttage geleistet haben, die Schutzdienstpflicht bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden, verlängert.

2. Die Verlängerung der Schutzdienstpflicht dauert längstens bis am 31. Dezember 2025. Ist der erforderliche Bestand gesichert, entscheidet das Amt Kantonspolizei im Einzelfall über das vorzeitige Ende der Dienstpflicht.

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