543.111
ABZSG
CH-OW
Art. 32 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Sicherheitsleistungen
Schutzmassnahmen - Ersatzbeiträge, Sicherheitsleistungen
Art. 32 AB ZSG · Sicherheitsleistungen
1. Die von den Hauseigentümern und Hauseigentümerinnen erhobenen Sicherheitsleistungen werden von der Dienststelle Zivilschutz eingezogen, verwaltet und zur Verwendung freigegeben.