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543.111 ABZSG CH-OW

Art. 32 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Sicherheitsleistungen

Schutzmassnahmen - Ersatzbeiträge, Sicherheitsleistungen
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Art. 32 AB ZSG · Sicherheitsleistungen

1. Die von den Hauseigentümern und Hauseigentümerinnen erhobenen Sicherheitsleistungen werden von der Dienststelle Zivilschutz eingezogen, verwaltet und zur Verwendung freigegeben.

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