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543.111 ABZSG CH-OW

Art. 31 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Ersatzbeiträge

Schutzmassnahmen - Ersatzbeiträge, Sicherheitsleistungen
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Art. 31 AB ZSG · Ersatzbeiträge

1. Die von den Hauseigentümern und Hauseigentümerinnen zu leistenden Ersatzbeiträge gemäss Art. 75 Abs. 2 ZSV werden von der Dienststelle Zivilschutz eingezogen und verwaltet.

2. Der Kanton stellt die Finanzierung der öffentlichen Schutzräume langfristig über Ersatzbeiträge sicher. Dafür wird eine Rückstellung von mindestens Fr. 500 000.- gebildet, welche ohne Zustimmung des Regierungsrates nicht unterschritten werden darf.

3. Die Verwendung von Ersatzbeiträgen für weitere Zivilschutzmassnahmen wird im Rahmen des Staatsvoranschlags festgelegt.

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