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543.111 ABZSG CH-OW

Art. 30 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Finanzierung

Schutzmassnahmen - Schutzräume
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Art. 30 AB ZSG · Finanzierung

1. Die Erstellung privater Schutzräume ist vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin zu finanzieren.

2. Die Erneuerung privater Schutzräume und nicht gedeckte Unterhaltskosten öffentlicher Schutzräume sind durch den Kanton zu finanzieren.

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