Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Dienststelle Zivilschutz
Art. 3 AB ZSG · Dienststelle Zivilschutz
1. Die Dienststelle Zivilschutz vollzieht die dem Sicherheits- und Sozialdepartement durch das Zivilschutzgesetz übertragenen Aufgaben (Art. 5 ZSG) nach Massgabe dieser Ausführungsbestimmungen.
2. Die Dienststelle Zivilschutz
a. stellt ferner die Einsatzbereitschaft der kantonalen Zivilschutzorganisation (ZSO) für die Bewältigung von grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notlagen nach den Vorgaben des Bundes und des Kantons sicher;
b. stellt die Einsatzbereitschaft und den Unterhalt der Schutzanlagen und des Materials der ZSO sicher;
c. * führt die Grund- und Kaderausbildung sowie die Wiederholungs- und Weiterbildungskurse nach den Leitlinien des Bundes und in Koordination mit der Arbeitsgemeinschaft Innerschweiz durch;
d. besorgt die Kontrollführung für Anlagen und Material sowie für das Aufgebots- und Dispensationswesen;
e. erstellt die Zuteilungsquoten unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Sicherheits- und Sozialdepartement;
f. besorgt die Schutzraumbausteuerung und erteilt die erforderlichen Bewilligungen nach der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung für Zivilschutzräumlichkeiten im Baubewilligungsverfahren;
g. * erlässt Weisungen administrativer und technischer Art unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Kantonspolizei;
h. bestimmt die Vertretung des Zivilschutzes in den Gemeindeführungsorganen;
i. erledigt weitere ihr durch das Sicherheits- und Sozialdepartement übertragene Aufgaben.