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543.111 ABZSG CH-OW

Art. 29 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Nutzung öffentlicher Schutzräume

Schutzmassnahmen - Schutzräume
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Art. 29 AB ZSG · Nutzung öffentlicher Schutzräume

1. Begehren um zivilschutzfremde Nutzung öffentlicher Schutzräume sind an die Dienststelle Zivilschutz zu richten.

2. Die Dienststelle Zivilschutz entscheidet über die Begehren und regelt die Einzelheiten der Nutzung in einer Vereinbarung.

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