543.111
ABZSG
CH-OW
Art. 27 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Unterhalt und Kontrolle öffentlicher Schutzräume
Schutzmassnahmen - Schutzräume
Art. 27 AB ZSG · Unterhalt und Kontrolle öffentlicher Schutzräume
1. Die Dienststelle Zivilschutz sorgt für den Unterhalt und die Kontrolle der öffentlichen Schutzräume. Sie setzt dafür Zivilschutzangehörige ein.