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543.111 ABZSG CH-OW

Art. 27 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Unterhalt und Kontrolle öffentlicher Schutzräume

Schutzmassnahmen - Schutzräume
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Art. 27 AB ZSG · Unterhalt und Kontrolle öffentlicher Schutzräume

1. Die Dienststelle Zivilschutz sorgt für den Unterhalt und die Kontrolle der öffentlichen Schutzräume. Sie setzt dafür Zivilschutzangehörige ein.

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