Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
543.111 ABZSG CH-OW

Art. 25 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Erstellung öffentlicher und privater Schutzräume

Schutzmassnahmen - Schutzräume
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 AB ZSG · Erstellung öffentlicher und privater Schutzräume

1. Der Bedarf öffentlicher und privater Schutzräume richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.

2. Die Dienststelle Zivilschutz kann in Absprache mit der Bauherrschaft anordnen, dass Schutzräume für einzelne Gebäude zu gemeinsamen Schutzräumen zusammengelegt werden.

3. Die Einwohnergemeinden beantragen den Standort öffentlicher Schutzräume. Der Regierungsrat legt den Standort fest (Art. 4 Abs. 2 Bst. b ZSG). Die Dienststelle Zivilschutz regelt in Absprache mit den Gemeinden das Baubewilligungsverfahren und kontrolliert den Bauablauf.

4. Für private schutzraumpflichtige Neu- und Anbauten sowie für solche Bauvorhaben, bei denen freiwillig Schutzräume erstellt werden, sind vor Baubeginn Pläne und Mehrkostenberechnung der kantonalen Dienststelle Zivilschutz zur Prüfung einzureichen. Bei Um- und Aufbauten ist nebst den erwähnten Unterlagen eine Kostenzusammenstellung des Bauvorhabens getrennt nach Arbeitsgattungen vorzulegen, auch wenn unter normalen Bedingungen kein Schutzraum erstellt werden kann.

5. Die Gemeinden dürfen die Baubewilligung für Bauvorhaben gemäss Absatz 3 erst erteilen, wenn Pläne und Mehrkostenvoranschlag genehmigt sind.

← Art. 24 AB ZSG Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Sicherheits- und Sozialdepartement[[1]](#articletitle_text_fn_563114_2_1_c) Art. 26 AB ZSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →