543.111
ABZSG
CH-OW
Art. 24 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Finanzierung
Schutzmassnahmen - Schutzanlagen
Art. 24 AB ZSG · Finanzierung
1. Die Dienststelle Zivilschutz beantragt den jährlichen Pauschalbeitrag des Bundes an die Unterhaltskosten der Schutzanlagen.
2. Nicht gedeckte Unterhaltskosten sind, sofern keine besondere Regelung in einer Nutzungsvereinbarung vorliegt, durch den Kanton zu finanzieren. Er kann dafür Ersatzbeiträge verwenden.
3. Bestehende Amortisationskosten sind durch den bisherigen Eigentümer bzw. die bisherige Eigentümerin zu bezahlen.