543.111
ABZSG
CH-OW
Art. 23 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Nutzung durch Dritte und Partnerorganisationen
Schutzmassnahmen - Schutzanlagen
Art. 23 AB ZSG · Nutzung durch Dritte und Partnerorganisationen
1. Begehren um zivilschutzfremde Nutzung von Schutzanlagen sind an die Dienststelle Zivilschutz zu richten.
2. Die Dienststelle Zivilschutz bewilligt die Begehren, wenn keine Gründe entgegenstehen und die Dritten für die Kosten aufkommen (Art. 13 Abs. 2 ZSG). Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt.
3. Die Belegung durch Partnerorganisationen wird durch die Kantonspolizei geregelt.