Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
543.111 ABZSG CH-OW

Art. 22 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Erneuerung, Unterhalt, Kontrolle

Schutzmassnahmen - Schutzanlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 AB ZSG · Erneuerung, Unterhalt, Kontrolle

1. Die Dienststelle Zivilschutz sorgt im Auftrag des Bundes für die Erneuerung der Schutzanlagen und kontrolliert diese. Sie bestimmt das Verfahren.

2. Sie sorgt ferner für den Unterhalt und die Kontrolle. Sie setzt dafür Zivilschutzangehörige ein.

← Art. 21 AB ZSG Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Sicherheits- und Sozialdepartement[[1]](#articletitle_text_fn_563114_2_1_c) Art. 23 AB ZSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →