543.111
ABZSG
CH-OW
Art. 22 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Erneuerung, Unterhalt, Kontrolle
Schutzmassnahmen - Schutzanlagen
Art. 22 AB ZSG · Erneuerung, Unterhalt, Kontrolle
1. Die Dienststelle Zivilschutz sorgt im Auftrag des Bundes für die Erneuerung der Schutzanlagen und kontrolliert diese. Sie bestimmt das Verfahren.
2. Sie sorgt ferner für den Unterhalt und die Kontrolle. Sie setzt dafür Zivilschutzangehörige ein.