543.111
ABZSG
CH-OW
Art. 21 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Erstellung
Schutzmassnahmen - Schutzanlagen
Art. 21 AB ZSG · Erstellung
1. Der Regierungsrat bestimmt nach Absprache mit den Einwohnergemeinden den Standort von Schutzanlagen (Art. 68 BZG, Art. 95 ZSV).
2. Die Dienststelle Zivilschutz bestimmt das Verfahren. Sie holt die Baubewilligung ein und kontrolliert den Bauablauf. Das Sicherheits- und Sozialdepartement als ausführendes Organ des Bundes kann den Bau von Schutzanlagen an Dritte vergeben.