Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
543.111 ABZSG CH-OW

Art. 21 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Erstellung

Schutzmassnahmen - Schutzanlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 AB ZSG · Erstellung

1. Der Regierungsrat bestimmt nach Absprache mit den Einwohnergemeinden den Standort von Schutzanlagen (Art. 68 BZG, Art. 95 ZSV).

2. Die Dienststelle Zivilschutz bestimmt das Verfahren. Sie holt die Baubewilligung ein und kontrolliert den Bauablauf. Das Sicherheits- und Sozialdepartement als ausführendes Organ des Bundes kann den Bau von Schutzanlagen an Dritte vergeben.

← Art. 20 AB ZSG Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Sicherheits- und Sozialdepartement[[1]](#articletitle_text_fn_563114_2_1_c) Art. 22 AB ZSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →