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543.111 ABZSG CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Kantonspolizei

Aufgaben und Organisation
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Art. 2 AB ZSG · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei

a. ernennt das Kader ab Stufe Hauptmann;

b. verfügt die vorzeitige Entlassung und den Ausschluss aus der Schutzdienstpflicht (Art. 16 und 17 dieser Ausführungsbestimmungen);

c. regelt die Belegung der Schutzanlagen durch Partnerorganisationen (Art. 23 dieser Ausführungsbestimmungen);

d. genehmigt die von der Dienststelle Zivilschutz erlassenen Weisungen (Art. 3 Abs. 2 Bst. g dieser Ausführungsbestimmungen);

e. stellt dem Sicherheits- und Sozialdepartement Antrag zu Begehren um Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft (Art. 11 dieser Ausführungsbestimmungen);

f. * erlässt Verwarnungen nach Art. 68 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz;

g. * entscheidet über die Anordnung von Schutzräumen bei weniger als 38 Zimmern nach Art. 74 Abs. 1 der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV);

h. * legt ein oder mehrere Beurteilungsgebiete nach Art. 74 Abs. 3 ZSV fest;

i. * entscheidet über die Erneuerung privater Schutzräume.

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