Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Kantonspolizei
Art. 2 AB ZSG · Kantonspolizei
1. Die Kantonspolizei
a. ernennt das Kader ab Stufe Hauptmann;
b. verfügt die vorzeitige Entlassung und den Ausschluss aus der Schutzdienstpflicht (Art. 16 und 17 dieser Ausführungsbestimmungen);
c. regelt die Belegung der Schutzanlagen durch Partnerorganisationen (Art. 23 dieser Ausführungsbestimmungen);
d. genehmigt die von der Dienststelle Zivilschutz erlassenen Weisungen (Art. 3 Abs. 2 Bst. g dieser Ausführungsbestimmungen);
e. stellt dem Sicherheits- und Sozialdepartement Antrag zu Begehren um Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft (Art. 11 dieser Ausführungsbestimmungen);
f. * erlässt Verwarnungen nach Art. 68 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz;
g. * entscheidet über die Anordnung von Schutzräumen bei weniger als 38 Zimmern nach Art. 74 Abs. 1 der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV);
h. * legt ein oder mehrere Beurteilungsgebiete nach Art. 74 Abs. 3 ZSV fest;
i. * entscheidet über die Erneuerung privater Schutzräume.