543.111
ABZSG
CH-OW
Art. 19 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Baulicher Zivilschutz a. Begriffe
Schutzmassnahmen - Allgemeines
Art. 19 AB ZSG · Baulicher Zivilschutz a. Begriffe
1. Der bauliche Zivilschutz umfasst die Erstellung, die Erneuerung, den Unterhalt und die Nutzung von
a. Schutzanlagen (Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, geschütztes Spital, geschützte Sanitätsstellen);
b. privaten Schutzräumen;
c. öffentlichen Schutzräumen (Belegung gemäss Zuweisungsplanung) in kantonalen und kommunalen Gebäuden sowie in anderen Gebäuden.
2. Die Ausrüstung ist integraler Bestandteil der Schutzbauten.