Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
543.111 ABZSG CH-OW

Art. 19 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Baulicher Zivilschutz a. Begriffe

Schutzmassnahmen - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 AB ZSG · Baulicher Zivilschutz a. Begriffe

1. Der bauliche Zivilschutz umfasst die Erstellung, die Erneuerung, den Unterhalt und die Nutzung von

a. Schutzanlagen (Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, geschütztes Spital, geschützte Sanitätsstellen);

b. privaten Schutzräumen;

c. öffentlichen Schutzräumen (Belegung gemäss Zuweisungsplanung) in kantonalen und kommunalen Gebäuden sowie in anderen Gebäuden.

2. Die Ausrüstung ist integraler Bestandteil der Schutzbauten.

← Art. 17 AB ZSG Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Sicherheits- und Sozialdepartement[[1]](#articletitle_text_fn_563114_2_1_c) Art. 20 AB ZSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →