543.111
ABZSG
CH-OW
Art. 16 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht
Kantonale Zivilschutzorganisation
Art. 16 AB ZSG · Vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht
1. Gesuche um vorzeitige Entlassung von Angehörigen der Partnerorganisationen sind durch die entsprechenden Vorgesetzten der Kantonspolizei einzureichen.