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543.111 ABZSG CH-OW

Art. 16 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht

Kantonale Zivilschutzorganisation
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Art. 16 AB ZSG · Vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht

1. Gesuche um vorzeitige Entlassung von Angehörigen der Partnerorganisationen sind durch die entsprechenden Vorgesetzten der Kantonspolizei einzureichen.

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