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543.111 ABZSG CH-OW

Art. 14 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Dienstverschiebungen, Urlaub

Kantonale Zivilschutzorganisation
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Art. 14 AB ZSG · Dienstverschiebungen, Urlaub

1. Gesuche um Dienstverschiebung und Urlaube sind der aufbietenden Stelle (Dienststelle Zivilschutz) spätestens zwei Wochen vor dem Einrücken einzureichen. Sie sind zu begründen und vom Nutzniesser oder von der Nutzniesserin (Arbeitgeber/Arbeitgeberin usw.) mit zu unterzeichnen.

2. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle (Zivilschutzkommando) unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zuzustellen. Die Unterlagen müssen spätestens am Einrückungstag im Besitz der aufbietenden Stelle sein.

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