Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
543.111 ABZSG CH-OW

Art. 13 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Kontrollführung, Meldewesen

Kantonale Zivilschutzorganisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 AB ZSG · Kontrollführung, Meldewesen

1. Die Dienststelle Zivilschutz

a. meldet den Rekrutierungsbedarf an das zuständige Rekrutierungszentrum der Armee;

b. ist zuständig für die Kontrollführung;

c. regelt mit den Einwohnerkontrollen das Meldewesen.

← Art. 12 AB ZSG Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Sicherheits- und Sozialdepartement[[1]](#articletitle_text_fn_563114_2_1_c) Art. 14 AB ZSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →