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543.111 ABZSG CH-OW

Art. 10 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Einsatz für Instandstellungsarbeiten und vorbeugende Massnahmen ausserhalb der ordentlich geplanten Dienstleistungen

Kantonale Zivilschutzorganisation
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Art. 10 AB ZSG · Einsatz für Instandstellungsarbeiten und vorbeugende Massnahmen ausserhalb der ordentlich geplanten Dienstleistungen

1. Instandstellungsarbeiten sind Tätigkeiten zur Behebung von Ereignisschäden, vorbeugende Massnahmen sind Massnahmen, welche die Auswirkungen von Naturkatastrophen mildern sollen.

2. Gesuche um Einsätze für Instandstellungsarbeiten und vorbeugende Massnahmen ausserhalb der ordentlich geplanten Dienstleistungen sind an die Dienststelle Zivilschutz zu richten. Diese stellt eine Musterdisposition zur Verfügung.

3. Die Dienststelle Zivilschutz erlässt auf Grund des Entscheids des Sicherheits- und Sozialdepartementes die nötigen Anordnungen.

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