Art. 1 Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) - Sicherheits- und Sozialdepartement[[1]](#articletitle_text_fn_563114_2_1_c)
Art. 1 AB ZSG · Sicherheits- und Sozialdepartement[[1]](#articletitle_text_fn_563114_2_1_c)
1. Neben den in Art. 5 ZSG genannten Aufgaben ist das Sicherheits- und Sozialdepartement zuständig
a. für die Genehmigung der Zuteilungsquoten nach Art. 6 Abs. 3 dieser Ausführungsbestimmungen;
b. für die Koordinierung der Ausbildung mit den Kantonen der Zentralschweiz, unter Vorbehalt der Genehmigung interkantonaler Ausbildungsvereinbarungen durch den Regierungsrat (Art. 4 Abs. 2 Bst. c ZSG);
c. für den Entscheid über Gesuche um Vornahme von Instandstellungsarbeiten und vorbeugenden Massnahmen nach Art. 10 dieser Ausführungsbestimmungen;
d. für den Entscheid über Begehren für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft nach Art. 11 dieser Ausführungsbestimmungen;
e. für den Entscheid über Gesuche um Leistung des Zivilschutzdienstes in der Zivilschutzverwaltung nach Art. 12 dieser Ausführungsbestimmungen;
f. für die Vergabe von Aufträgen zum Erstellen von Schutzanlagen an Dritte nach Art. 21 dieser Ausführungsbestimmungen.