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543.1 ZSGLSPP CH-OW

Art. 9 Zivilschutzgesetz (ZSG) - Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

Zivilschutzorganisation
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Art. 9 ZSG · Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

1. Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft erfolgen während den Ausbildungsdiensten.

2. Gesuche sind in der Regel ein Jahr zum Voraus einzureichen.

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