543.1
ZSGLSPP
CH-OW
Art. 9 Zivilschutzgesetz (ZSG) - Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
Zivilschutzorganisation
Art. 9 ZSG · Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
1. Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft erfolgen während den Ausbildungsdiensten.
2. Gesuche sind in der Regel ein Jahr zum Voraus einzureichen.