543.1
ZSGLSPP
CH-OW
Art. 7 Zivilschutzgesetz (ZSG) - b. Einwohnergemeinderat
Aufgaben und Organisation
Art. 7 ZSG · b. Einwohnergemeinderat
1. Der Einwohnergemeinderat kann bei Schadenereignissen Zivilschutzhilfe anfordern. Er kann diese Befugnis an den Einsatzleiter der Feuerwehr und/oder an das Gemeindeführungsorgan delegieren.