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543.1 ZSGLSPP CH-OW

Art. 7 Zivilschutzgesetz (ZSG) - b. Einwohnergemeinderat

Aufgaben und Organisation
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Art. 7 ZSG · b. Einwohnergemeinderat

1. Der Einwohnergemeinderat kann bei Schadenereignissen Zivilschutzhilfe anfordern. Er kann diese Befugnis an den Einsatzleiter der Feuerwehr und/oder an das Gemeindeführungsorgan delegieren.

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