543.1
ZSGLSPP
CH-OW
Art. 6 Zivilschutzgesetz (ZSG) - Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden a. Einwohnergemeinden
Aufgaben und Organisation
Art. 6 ZSG · Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden a. Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden unterstützen den Kanton beim Vollzug der Bundesgesetzgebung und dieses Gesetzes.
2. Sie liefern kostenlos die Daten, die für die Einteilung und Kontrolle der Schutzdienstpflichtigen notwendig sind.
3. Sie können mit Einwilligung des Kantons Schutzanlagen und öffentliche Schutzräume zivilschutzfremd nutzen.