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543.1 ZSGLSPP CH-OW

Art. 5 Zivilschutzgesetz (ZSG) - d. Zuständiges Departement

Aufgaben und Organisation
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Art. 5 ZSG · d. Zuständiges Departement

1. Das zuständige Departement vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz sowie dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, sofern keine andere kantonale Vollzugsbehörde oder Dritte damit beauftragt sind.

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