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543.1 ZSGLSPP CH-OW

Art. 4 Zivilschutzgesetz (ZSG) - c. Regierungsrat

Aufgaben und Organisation
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Art. 4 ZSG · c. Regierungsrat

1. Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Zivilschutzorganisation im Einzelnen, insbesondere die Zuständigkeiten von Departement und Amtsstellen, die Gliederung, die Aufgebotsbefugnisse, die Dauer der Ausbildung und die Logistik der Zivilschutzorganisation sowie die Erhebung und Verwendung der Ersatzbeiträge.

2. Der Regierungsrat

a. entscheidet über Einsätze der Zivilschutzorganisation, die länger als sieben Tage dauern;

b. entscheidet über die Erstellung und Aufhebung von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen;

c. genehmigt die interkantonalen Ausbildungsvereinbarungen;

d. bezeichnet die zu schützenden Kulturgüter;

e. legt die Höhe der Sicherheitsleistungen fest.

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