543.1
ZSGLSPP
CH-OW
Art. 16 Zivilschutzgesetz (ZSG) - b. Ersatzbeiträge
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 ZSG · b. Ersatzbeiträge
1. Die Gemeinden haben die Ersatzbeiträge bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der kantonalen Kasse zu überweisen.