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543.1 ZSGLSPP CH-OW

Art. 16 Zivilschutzgesetz (ZSG) - b. Ersatzbeiträge

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 16 ZSG · b. Ersatzbeiträge

1. Die Gemeinden haben die Ersatzbeiträge bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der kantonalen Kasse zu überweisen.

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