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543.1 ZSGLSPP CH-OW

Art. 14 Zivilschutzgesetz (ZSG) - Rückforderungen

Kostentragung
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Art. 14 ZSG · Rückforderungen

1. Von der öffentlichen Hand geleistete Beiträge können von der Behörde, welche die Beiträge bezahlt hat, ganz oder teilweise zurückverlangt werden, wenn die Anlagen, Einrichtungen, Ausrüstungen oder das Material dem Zweck entfremdet werden.

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