543.1
ZSGLSPP
CH-OW
Art. 13 Zivilschutzgesetz (ZSG) - Schutzanlagen, öffentliche Schutzräume
Kostentragung
Art. 13 ZSG · Schutzanlagen, öffentliche Schutzräume
1. Reichen Bundes- und/oder Ersatzbeiträge für die Finanzierung von Schutzanlagen oder öffentlichen Schutzräumen nicht aus, so übernimmt der Kanton die Mehrkosten.
2. Die Nutzer oder Nutzerinnen von öffentlichen Schutzbauten tragen die Mehrkosten für die zivilschutzfremde Nutzung.