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543.1 ZSGLSPP CH-OW

Art. 12 Zivilschutzgesetz (ZSG) - Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

Kostentragung
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Art. 12 ZSG · Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

1. Die Kosten von Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft sind vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin zu tragen. Ausgenommen davon sind die Kosten für Sold, Verpflegung, Unterkunft und Transporte sowie die Erwerbsausfallentschädigung der Schutzdienstpflichtigen.

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