543.1
ZSGLSPP
CH-OW
Art. 10 Zivilschutzgesetz (ZSG) - Eigentumsverhältnisse
Schutzbauten
Art. 10 ZSG · Eigentumsverhältnisse
1. Die Eigentumsverhältnisse der bestehenden Zivilschutzanlagen sowie der öffentlichen Schutzräume bleiben bestehen, ausgenommen Kanton und Gemeinde einigen sich auf eine Handänderung.
2. Bei neu zu erstellenden Zivilschutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen sind die Eigentumsverhältnisse vertraglich zu regeln.