Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
543.1 ZSGLSPP CH-OW

Art. 10 Zivilschutzgesetz (ZSG) - Eigentumsverhältnisse

Schutzbauten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 ZSG · Eigentumsverhältnisse

1. Die Eigentumsverhältnisse der bestehenden Zivilschutzanlagen sowie der öffentlichen Schutzräume bleiben bestehen, ausgenommen Kanton und Gemeinde einigen sich auf eine Handänderung.

2. Bei neu zu erstellenden Zivilschutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen sind die Eigentumsverhältnisse vertraglich zu regeln.

← Art. 9 ZSG Zivilschutzgesetz (ZSG) - Zweck des Zivilschutzes Art. 11 ZSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →