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543.1 ZSGLSPP CH-OW

Art. 1 Zivilschutzgesetz (ZSG) - Zweck des Zivilschutzes

Aufgaben und Organisation
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Art. 1 ZSG · Zweck des Zivilschutzes

1. Der Zivilschutz

a. schützt die Bevölkerung und Kulturgüter;

b. betreut obdachlose und schutzsuchende Personen;

c. stellt die Schutzinfrastruktur bereit und den Sireneneinsatz sicher;

d. unterstützt Partnerorganisationen sowie kantonale und kommunale Führungsorgane des Bevölkerungsschutzes;

e. wird für Instandstellungsarbeiten und vorbeugende bauliche Massnahmen eingesetzt;

f. kann andere Führungsorgane und Organisationen unterstützen;

g. kann Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft leisten.

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