543.1
ZSGLSPP
CH-OW
Art. 1 Zivilschutzgesetz (ZSG) - Zweck des Zivilschutzes
Aufgaben und Organisation
Art. 1 ZSG · Zweck des Zivilschutzes
1. Der Zivilschutz
a. schützt die Bevölkerung und Kulturgüter;
b. betreut obdachlose und schutzsuchende Personen;
c. stellt die Schutzinfrastruktur bereit und den Sireneneinsatz sicher;
d. unterstützt Partnerorganisationen sowie kantonale und kommunale Führungsorgane des Bevölkerungsschutzes;
e. wird für Instandstellungsarbeiten und vorbeugende bauliche Massnahmen eingesetzt;
f. kann andere Führungsorgane und Organisationen unterstützen;
g. kann Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft leisten.