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542.11 CH-OW

Art. 7 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung - Rechtsschutz

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Art. 7 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung · Rechtsschutz

1. Gegen Entscheide gemäss Art. 23 bis 28 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung kann innert zehn Tagen Beschwerde beim zuständigen Departement erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

2. Entscheide des zuständigen Departementes können nach Art. 38 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung angefochten werden.

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