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542.11 CH-OW

Art. 6 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung - Kosten

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Art. 6 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung · Kosten

1. Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Zentralstelle.

2. Die Gemeinde trägt die Kosten der Gemeindestelle.

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