542.11
CH-OW
Art. 6 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung - Kosten
Art. 6 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung · Kosten
1. Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Zentralstelle.
2. Die Gemeinde trägt die Kosten der Gemeindestelle.