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542.11 CH-OW

Art. 5 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung - Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung

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Art. 5 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung · Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung

1. Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung und legt in Absprache mit der kantonalen Zentralstelle deren Aufgaben fest.

2. Die Gemeindestelle trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherung der Versorgung der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Weisungen der kantonalen Zentralstelle.

3. Sie vollzieht die von der kantonalen Zentralstelle angeordneten Massnahmen.

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