542.11
CH-OW
Art. 4 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung - Kantonale Zentralstelle
Art. 4 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung · Kantonale Zentralstelle
1. Die kantonale Zentralstelle vollzieht die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, sofern keine anderen Organe oder Dritte damit beauftragt sind.
2. Sie ist in sachbezogene Bereiche gegliedert, die der Leiterin oder dem Leiter der kantonalen Zentralstelle unterstellt sind.
3. Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben
a. Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung von Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung;
b. Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane der wirtschaftlichen Landesversorgung;
c. Ausbildung und Einsatz der Mitarbeitenden;
d. Beratung und Überprüfung der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung.