542.11
CH-OW
Art. 3 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung - Zuständiges Departement
Art. 3 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung · Zuständiges Departement
1. Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die wirtschaftliche Landesversorgung aus.
2. Es bezeichnet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Zentralstelle nach Absprache mit den vorgesetzten Departementen.