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542.11 CH-OW

Art. 3 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung - Zuständiges Departement

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Art. 3 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung · Zuständiges Departement

1. Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die wirtschaftliche Landesversorgung aus.

2. Es bezeichnet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Zentralstelle nach Absprache mit den vorgesetzten Departementen.

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