542.11
CH-OW
Art. 2 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung - Regierungsrat
Art. 2 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a. bezeichnet die Leiterin oder den Leiter der kantonalen Zentralstelle und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter;
b. stellt im Bedarfsfall der kantonalen Zentralstelle auf Antrag des zuständigen Departementes das erforderliche Personal, die geeigneten Räumlichkeiten und das notwendige Material zur Verfügung;
c. kann im Bedarfsfall Personal der Staatsverwaltung im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses zur Mitarbeit heranziehen;
d. regelt die Entschädigung und den Versicherungsschutz der mit den Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen.