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542.11 CH-OW

Art. 2 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung - Regierungsrat

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Art. 2 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

a. bezeichnet die Leiterin oder den Leiter der kantonalen Zentralstelle und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter;

b. stellt im Bedarfsfall der kantonalen Zentralstelle auf Antrag des zuständigen Departementes das erforderliche Personal, die geeigneten Räumlichkeiten und das notwendige Material zur Verfügung;

c. kann im Bedarfsfall Personal der Staatsverwaltung im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses zur Mitarbeit heranziehen;

d. regelt die Entschädigung und den Versicherungsschutz der mit den Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen.

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