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542.11 CH-OW

Art. 1 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung - Vollzugsorgane

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Art. 1 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung · Vollzugsorgane

1. Vollzugsorgane der wirtschaftlichen Landesversorgung sind

a. der Regierungsrat;

b. das zuständige Departement;

c. die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (kantonale Zentralstelle);

d. die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung.

2. Die ständige Bereitschaft der Vollzugsorgane ist nach Art, Schwere und Umfang der Bedrohung sicher zu stellen, damit die erforderlichen Massnahmen im Falle eines Einsatzes unverzüglich durchgeführt werden können.

Vollzugsorgane Art. 2 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung →

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