540.311
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen - Inkrafttreten
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen · Inkrafttreten
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Mai 2006 in Kraft.