540.311
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen - Kantonspolizei
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen · Kantonspolizei
1. Die Kantonspolizei koordiniert die Abgabe der vom Bund gelieferten ABC-Schutzausrüstung an das Personal, das Aufgaben nach der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen wahrnimmt (Art. 6 VTN).