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540.311 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen - Kantonspolizei

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei koordiniert die Abgabe der vom Bund gelieferten ABC-Schutzausrüstung an das Personal, das Aufgaben nach der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen wahrnimmt (Art. 6 VTN).

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