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540.311 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen - Laboratorium der Urkantone

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen · Laboratorium der Urkantone

1. In Notfällen legt das Laboratorium der Urkantone den Umfang der durchzuführenden Kontrollen fest, erhebt oder organisiert die erforderlichen Wasserproben und entscheidet über die Nutzbarkeit von Wasser als Trinkwasser.

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