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540.311 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen - Volkswirtschaftsdepartement

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen · Volkswirtschaftsdepartement

1. Das Volkswirtschaftsdepartement

a. genehmigt die Pläne für die Massnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (Art. 11 Abs. 3 VTN);

b. legt die Fristen für den Vollzug der Massnahmen fest (Art. 18 Abs. 2 VTN).

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