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540.311 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen - Einwohnergemeinden

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen · Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden sind für die Koordination der Aufgaben der Inhaber oder Inhaberinnen der Wasserversorgungsanlagen auf ihrem Gemeindegebiet zuständig.

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