540.311
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen - Einwohnergemeinden
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen · Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden sind für die Koordination der Aufgaben der Inhaber oder Inhaberinnen der Wasserversorgungsanlagen auf ihrem Gemeindegebiet zuständig.