Einwohnergemeinden
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Die Einwohnergemeinden sind für die Koordination der Aufgaben der Inhaber oder Inhaberinnen der Wasserversorgungsanlagen auf ihrem Gemeindegebiet zuständig.
1. Das Volkswirtschaftsdepartement
a. genehmigt die Pläne für die Massnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (Art. 11 Abs. 3 VTN);
b. legt die Fristen für den Vollzug der Massnahmen fest (Art. 18 Abs. 2 VTN).
1. In Notfällen legt das Laboratorium der Urkantone den Umfang der durchzuführenden Kontrollen fest, erhebt oder organisiert die erforderlichen Wasserproben und entscheidet über die Nutzbarkeit von Wasser als Trinkwasser.
1. Die Kantonspolizei koordiniert die Abgabe der vom Bund gelieferten ABC-Schutzausrüstung an das Personal, das Aufgaben nach der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen wahrnimmt (Art. 6 VTN).
1. Die Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen vom 6. April 1993 werden aufgehoben.
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Mai 2006 in Kraft.