540.21
VKSD
CH-OW
Art. 8 Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD) - Zuständige Amtsstelle für Bevölkerungsschutz
Zuständigkeiten und Organisation
Art. 8 VKSD · Zuständige Amtsstelle für Bevölkerungsschutz
1. Die für den Bevölkerungsschutz zuständige Amtsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben. Sie
a. stellt die logistische und führungsmässige Unterstützung für den Einsatz der mobilen Sanitätshilfsstelle sicher;
b. ist für den Unterhalt und die Nutzung des geschützten Spitals und der geschützten Sanitätsstellen verantwortlich.