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540.21 VKSD CH-OW

Art. 8 Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD) - Zuständige Amtsstelle für Bevölkerungsschutz

Zuständigkeiten und Organisation
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Art. 8 VKSD · Zuständige Amtsstelle für Bevölkerungsschutz

1. Die für den Bevölkerungsschutz zuständige Amtsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben. Sie

a. stellt die logistische und führungsmässige Unterstützung für den Einsatz der mobilen Sanitätshilfsstelle sicher;

b. ist für den Unterhalt und die Nutzung des geschützten Spitals und der geschützten Sanitätsstellen verantwortlich.

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