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540.21 VKSD CH-OW

Art. 7 Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD) - Kantonsarzt-Stellvertreter bzw. Kantonsärztin-Stellvertreterin

Zuständigkeiten und Organisation
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Art. 7 VKSD · Kantonsarzt-Stellvertreter bzw. Kantonsärztin-Stellvertreterin

1. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Kantonsarztes bzw. der Kantonsärztin

a. leitet die Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst;

b. trägt die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung der Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst.

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